2021, Rz. 82 ff.). In Verfahren, in denen zudem der Untersuchungsgrundsatz massgebend ist, liegt die Beweisführung in den Händen der zuständigen Behörde. Die Behörde hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären (§ 17 VRPG). Ziel ist es dabei, die sog. "materielle Wahrheit" zu erforschen. Entsprechend ist die Behörde nicht an die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien gebunden, selbst wenn diese übereinstimmen oder unbestritten bleiben. Ebenso wenig ist die Behörde verpflichtet, den Beweisanträgen der Parteien Folge zu leisten; vielmehr bestimmt die Behörde selber nach pflichtgemässem Ermessen, welche Beweise zu erheben sind.