Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes gilt im Gegensatz zum privatrechtlichen Immissionsschutz (Art. 684 Abs. 1 ZGB) die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (vgl. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl., 2023, S. 82). Ein Verfahren, das von der Offizialmaxime beherrscht ist, wird von der zuständigen Behörde eingeleitet. Die Behörde bestimmt über den Verfahrensgegenstand und kann das Verfahren auch wieder vorzeitig beenden, ohne in der Sache zu entscheiden (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 82 ff.).