Wie bereits dargelegt, beurteilt sich das Vorliegen einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung nicht nur nach Massgabe von absoluten Fristen und Zeitgrenzen. Vielmehr ist die Angelegenheit der Verfahrensdauer unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. MERKER, a.a.O., § 53 N 46). Auch die konkrete Verfahrensleitung im spezifischen Verfahrenskontext bedarf einer näheren Überprüfung. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich was folgt: