Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 hielt die Bauverwaltung an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Leistung der Wärmepumpe bleibe bis zur Erteilung der Baubewilligung für die Schalldämmhaube bei 40 % begrenzt. Eine vollständige Abschaltung sei angesichts der tiefen Aussentemperaturen unverhältnismässig. Der Einsatz von Heizstrahlern oder anderen Elektrogeräten als Hauptheizung sei gemäss geltender Vorschriften nicht mehr zulässig. Am 6. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin die vorliegende Rechtsverzögerungsund Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. 2.5 Beurteilung