Mit E-Mail vom 13. Februar 2025 erklärte die Bauverwaltung, dass laut Rücksprache mit dem Heizungstechniker eine solche Nutzung nicht möglich sei. Im konkreten Fall diene das Elektroheizungsmodul ausschliesslich der Warmwasseraufbereitung. Als Sofort- und Übergangsmassnahme sei jedoch eine weitere Reduktion der Leistung auf 40 % vorgesehen (vgl. Beschwerdebeilage 21). Am 14. Februar 2025 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass nicht die Leistung, sondern die dB-Werte entscheidend seien. Sie verwies darauf, dass bereits eine Reduktion um 30 % zu einer höheren Lärmbelastung geführt habe. Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 hielt die Bauverwaltung an ihren bisherigen Ausführungen fest.