Mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und wies darauf hin, dass es alternative Heizmethoden gebe. Am selben Tag informierte die Bauverwaltung die Grundeigentümerin über die Ergebnisse der Kontrollmessung und forderte sie letztmalig auf, bis zum 14. Januar 2024 ein Sanierungskonzept mit baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Belastungsgrenzwerte einzureichen. Die Frist für die Umsetzung dieses Konzepts wurde auf den 3. Februar 2025 festgesetzt (vgl. Beschwerdebeilage 17).