Anschliessend soll eine neue Lärmmessung durch dasselbe Fachbüro durchgeführt werden (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 22. Januar 2024). Am 19. Februar 2024 teilte die Grundeigentümerin in Absprache mit der B._____ AG der Bauverwaltung mit, dass sie als lärmreduzierende Massnahme eine nächtliche Leistungsreduktion von 30 % vorsehe. Mit Schreiben vom 4. März 2024 präzisierte sie auf Verlangen der Bauverwaltung, dass diese Leistungsreduktion von 30 % schon bei einer ähnlichen Anlage im Kanton Bern zu einer Reduktion der Immissionen um 8,5 dB geführt habe, weshalb das gleiche Vorgehen auch im vorliegenden Fall vorgeschlagen werde.