Auf Wunsch der Beschwerdeführerin könne jedoch eine Schallmessung durch ein anerkanntes Ingenieurbüro durchgeführt werden. Sofern sich dabei zeige, dass die Planungswerte eingehalten würden, wären die Kosten der Messung von der Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Am 3. Juni 2021 nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der Bauverwaltung Stellung. Sie äusserte Zweifel daran, dass sie im Falle eingehaltener Lärmgrenzwerte die Kosten für ein Lärmgutachten tragen müsse, verzichtete jedoch vorerst auf eine Lärmmessung, da die Wärmepumpe aus saisonalen Gründen derzeit nicht in Betrieb war.