Sie verlangte eine entsprechende Überprüfung. In Reaktion auf diese Lärmschutzklage forderte die Bauverwaltung die Grundeigentümerin der Parzelle aaa zu einer Stellungnahme auf. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2021 zugestellt. Gleichzeitig wies die Bauverwaltung darauf hin, dass gemäss damaligem Lärmschutznachweis die massgebenden Planungswerte eingehalten würden. Zudem sei am Aussengerät zwischenzeitlich eine selbstgebaute Schallisolation angebracht worden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin könne jedoch eine Schallmessung durch ein anerkanntes Ingenieurbüro durchgeführt werden.