Nach abgeschlossenem Verfahren kann die Verfassungsverletzung nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Diesfalls fällt die blosse Feststellung als Wiedergutmachung in Betracht. Die Rechtsverzögerung kann und soll im Dispositiv förmlich festgestellt werden. Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der Beurteilung oder vom aktuellen Interesse in der Sache