Die Beschwerdeinstanz darf im Allgemeinen materiell nicht selbst in der Sache entscheiden und sich auch nicht dazu äussern, wie die Vorinstanz inhaltlich zu entscheiden hat. Ein Entscheid in der Sache ist nur in Einzelfällen zulässig, so, wenn prozessökonomische Gründe dies gebieten, der Entscheid zugunsten der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers ausfällt und Dritte vom Entscheid nicht betroffen sind, sodass die Verkürzung des Instanzenzugs für die beschwerdeführende Partei oder Dritte keinen Nachteil darstellt (FELIX UHL- MANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 46a N 42, 45).