Die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, den Fall (endlich) zu erledigen bzw. einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen (MERKER, a.a.O., § 53 N 29). Die Beschwerdeinstanz darf im Allgemeinen materiell nicht selbst in der Sache entscheiden und sich auch nicht dazu äussern, wie die Vorinstanz inhaltlich zu entscheiden hat.