Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infolge von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsersuchen anrechnen lassen. Umgekehrt ist den Behörden Rechtsverzögerung vorzuhalten, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen, ungerechtfertigte Instruktionsmassnahmen vornehmen, generell überlange Vernehmlassungsfristen ansetzen oder die Urteilsbegründung und den Dispositiv-Versand ungebührlich verzögern (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art.