Grundsätzlich beurteilt sich die Angemessenheit einer Verfahrensdauer damit nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, die Auswirkungen auf ihre Interessen und hochrangige Rechtsgüter (VGE vom 16. August 2018 [WBE.2017.464], Erw. II/2.2.2.1). Ebenso ist das Verhalten der Parteien und Behörden im Einzelfall von Belang: Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infolge von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsersuchen anrechnen lassen.