3, S. 273 ff.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_549/2012 vom 12. November 2012, Erw. 2.3; 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004, Erw. 2). Es lassen sich unterscheiden: einerseits schlichte Untätigkeit der Behörde, andererseits tatsächliches Tun in Form von als ungerechtfertigt erachteten Instruktionsmassnahmen (Sistierungen, Fristerstreckungen oder Rückweisungen an Vorinstanzen); Bezugnahme auf Verfahrensabschnitte vor einer einzigen Behörde oder aber Betrachtung der Gesamtheit eines Verfahrens; Verfahren über materielle Ansprüche oder Verfahren über vorsorgliche Massnahmen (vgl. GEROLD STEIN- MANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: