Soweit keine besonderen Beschleunigungsvorgaben bestehen, richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zeiträumen festhalten, ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln (BGE 127 II 297, Erw. 2d, S. 300 f.). Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthafter Beachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse für Fallgruppen und Einzelfälle zu konkretisieren und zu differenzieren (BGE 130 I 312, Erw. 5.1, S. 331 f.; 130 I 269, Erw. 3, S. 273 ff.;