Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde in einem Verfahren, das den Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zum Gegenstand hat, eine ihr obliegende Amtshandlung nicht innert der Frist, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände angemessen wäre, vornimmt. Dies ist der Fall, wenn gesetzliche Fristen überschritten werden oder wenn ein zureichender Grund für die Verzögerung fehlt und die Verzögerung selbst, gemessen am konkreten Fall, relevant ist.