Ob ein Grund für die Verzögerung zureichend ist, beurteilt sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführenden, nach Umfang und Komplexität des Falls sowie nach dem Verhalten der Beschwerdeführenden während der Dauer des Verfahrens. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde in einem Verfahren, das den Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zum Gegenstand hat, eine ihr obliegende Amtshandlung nicht innert der Frist, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände angemessen wäre, vornimmt.