Im Verwaltungsverfahren darf eine betroffene Person darauf vertrauen, dass die zuständige Instanz die ihr obliegende "aktive Rolle" richtig ausübt, um innert nützlicher Frist zu einem Entscheid zu gelangen. Ob ein Grund für die Verzögerung zureichend ist, beurteilt sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführenden, nach Umfang und Komplexität des Falls sowie nach dem Verhalten der Beschwerdeführenden während der Dauer des Verfahrens.