Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. In diesem Sinn sieht § 41 Abs. 2 VRPG vor, dass Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 20. Mai 2022 [WBE.2021.465], Erw. I/3.1).