Wie bereits ausgeführt, unterstehen die im Vertrag von 2014 gelb markierten Aussenflächen privatem Recht (mit Ausnahme des Benutzungsrechts der Öffentlichkeit für die Markttage). Dass die eine Fläche statt von einem Restaurant von der dortigen Privatschule genutzt wird, ist ebenfalls mietvertraglich geregelt, und liegt ausserhalb der Entscheidbefugnis des Gemeinderats. Damit liegen keine gleichen tatsächlichen Situationen vor, so dass die Rechtsgleichheit nicht tangiert ist. 3.8