Verfehlt ist die Berufung der Beschwerdeführerin auf rechtsgleiche Behandlung. Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 131 I 91, Erw. 3.4, S. 103). Wie bereits ausgeführt, unterstehen die im Vertrag von 2014 gelb markierten Aussenflächen privatem Recht (mit Ausnahme des Benutzungsrechts der Öffentlichkeit für die Markttage).