Dass der Gemeinderat Marktstände nur an drei bis vier Markttagen im Jahr zulassen, im Übrigen den Platz aber für die Öffentlichkeit freihalten und auch aus Rechtsgleichheitsgründen an diesem Ort keine dauerhaften Verkaufsstände zulassen will, lässt sich ohne Willkür vertreten. Entsprechend – auch aufgrund der gebotenen Zurückhaltung der kantonalen Instanz – ist diese Praxis zu schützen. 3.7