Mag zwar ein Verkaufsstand in unmittelbarer Nähe ihrer Arztpraxis, wo man sie kennt, wirtschaftlich ein Vorteil sein und dem ärztlichen Verständnis der Beschwerdeführerin entsprechen, über gesunde Produkte beraten und sie anbieten zu können. Einen Anspruch auf Bewilligungserteilung kann sie jedoch nicht geltend machen, da sie weder für ihr wirtschaftliches Fortkommen noch für ihre Beratungsabsichten auf einen dauerhaften Marktstand an diesem Standort angewiesen ist. Ein "beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis" (§ 103 Abs 2 BauG) liegt nicht vor.