Der Kanton ist bei der Beurteilung von Beschwerden zu entsprechender Zurückhaltung gehalten und darf nicht einschreiten, solange die Gemeinde ihr Ermessen pflichtgemäss, unter Wahrung allgemeiner Rechtsgrundsätze, namentlich willkürfrei handhabt und die öffentlichen Interessen beachtet. Zu diesen Interessen zählen das Interesse der polizeilichen Gefahrenabwehr und das Interesse der zweckmässigen Benutzung der öffentlichen Sache (§§ 5 Abs. 2 und 104 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]; VGE vom 15. September 2008 [WBE.2007.380], Erw. II/2; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, §§ 50-53 N 5). 3.6