Dem Gemeinderat kommt bei der Regelung des Gebrauchs des öffentlichen Grunds ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Er darf bei der Prüfung im Einzelfall den lokalen Anliegen Rechnung tragen und kann sich hierbei, vorbehältlich verfassungsmässiger Schranken, auf seine Autonomie berufen. Der Kanton ist bei der Beurteilung von Beschwerden zu entsprechender Zurückhaltung gehalten und darf nicht einschreiten, solange die Gemeinde ihr Ermessen pflichtgemäss, unter Wahrung allgemeiner Rechtsgrundsätze, namentlich willkürfrei handhabt und die öffentlichen Interessen beachtet.