Beim hier fraglichen Dorfplatz, der im alleinigen Benutzungsrecht der Gemeinde steht, handelt sich um eine öffentliche Strasse im erläuterten Sinn. Die Widmung zum Gemeingebrauch ist mit dem erwähnten öffentlich-rechtlichen Vertrag von 2014 erfolgt. Allerdings sind die im Vertrag gelb markierten Flächen von dieser Widmung ausgenommen. Wie diese genutzt werden dürfen, entscheidet sich nach privatem und nicht nach öffentlichem Recht. Einzig in Bezug auf das Durchführen des Dorfmärts besteht ein Vorbehalt für die Nutzung auch dieser Flächen durch die Gemeinde. 2 von 3 3.5