Das kantonale Recht umschreibt die Anspruchsvoraussetzungen wie folgt (§ 103 Abs. 2 BauG): 2 Die Bewilligung setzt voraus, dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit un- verhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis besteht und weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwiegende Nachteile erwachsen. 3.4