Es besteht ein – aus der Verfassung abgeleiteter – "bedingter Anspruch" auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs, wenn die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund für die Ausübung von Freiheitsrechten erforderlich ist und die öffentlichen Interessen die Inanspruchnahme erlauben. "Bedingt" ist der Anspruch deshalb, weil es um die Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch geht, die bereits bestehen, und kein Anspruch darauf besteht, dass die öffentliche Hand neue Einrichtungen für die Ausübung von Freiheitsrechten schafft (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2294 f.).