Soweit Freiheitsrechte (z.B. Versammlungs-, Religions-, Presse- und Wirtschaftsfreiheit) betroffen sind, muss der Gemeinderat bei seinem Entscheid über die Benutzung der öffentlichen Sache zwischen dem bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Sache und dem Interesse der Gesuchstellenden abwägen und dabei dem besonderen Gehalt der Grundrechte Rechnung tragen. Es besteht ein – aus der Verfassung abgeleiteter – "bedingter Anspruch" auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs, wenn die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund für die Ausübung von Freiheitsrechten erforderlich ist und die öffentlichen Interessen die Inanspruchnahme erlauben.