Die Inanspruchnahme solcher öffentlicher Strassen für das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen geht über den Gemeingebrauch hinaus und bedarf einer Bewilligung (Erlaubnis). Dabei handelt es sich um eine Bewilligung sui generis, die namentlich von der Polizeierlaubnis abzugrenzen ist. Sie dient der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen, und nicht (oder nur mittelbar) dem Schutz der Polizeigüter. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist bei Gemeindestrassen (Plätzen) der Gemeinderat (§§ 80 Abs. 1 und 103 f. BauG; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2285;