Die gelb markierten Flächen bezeichnen Aussenflächen von Apotheke, Coop und Restaurant. Die Grundeigentümerin ist gehalten, bei der Mitvermietung dieser Aussenflächen den vertraglichen Vorbehalt anzubringen, dass die Gemeinde "ca. 4–5 Mal pro Jahr" die Flächen für eigene Anlässe beanspruchen kann (öffentlich-rechtlicher Vertrag "Dorfzentrum Q._____" vom 22. August 2014, S. 3 ff.). Die vertragliche Abmachung zugunsten der Einwohnergemeinde ist als "Eigentumsbeschränkung gem. § 163 BauG" im Grundbuch angemerkt. 2.2