Hinzu kommt, dass auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie zum Schutz der baurechtlichen Ordnung ein evidentes Interesse besteht, dass der ungesetzliche Zustand behoben wird. Eigenmächtiges Vorgehen soll sich nicht lohnen VGE vom 11. Juni 2024 [WBE.2024.46], E. 3.4.2, publ. in: www.ag.ch/agve).