Unter Beachtung der einschlägigen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts muss durch eine konsequente Anwendung der baurechtlichen Normen verhindert werden, dass das Institut der Ausnützungsziffer aufgeweicht wird. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die als Ausdrucksform der Baudichte festgelegten Ausnützungsziffern eingehalten werden (vgl. VGE vom 28. April 2015 [WBE.2014.159], S. 13 mit zahlreichen Hinweisen). Hinzu kommt, dass auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie zum Schutz der baurechtlichen Ordnung ein evidentes Interesse besteht, dass der ungesetzliche Zustand behoben wird.