5.2.2 Zu beurteilen bleibt, ob der angeordnete Rückbau im öffentlichen Interesse liegt und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Im konkreten Fall kann nicht von einer geringfügigen Abweichung vom Erlaubten gesprochen werden. Die Vordachverlängerung bewirkt, dass den obersten Geschossen keine Attikageschossqualität mehr zukommt