Damit räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie sich bewusst war, welche Konsequenzen eine Vordachverlängerung auf die Qualifikation des obersten Geschosses als Attikageschoss und auf die Ausnützung der Arealüberbauung hat. Mit der eigenmächtigen Verlängerung der Vordächer entschied sich die Beschwerdeführerin, die gemäss Handelsregisterauszug die Planung, Realisation, Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbebauten bezweckt und damit als sachkundig gilt, bewusst gegen das Durchlaufen eines Baubewilligungsverfahrens. Zudem bestätigte sie in ihrem Schreiben "Begründung Baugesuch: Änderung Attikaterrassen R._____" vom 10. Juni 2024, S. 2 (Beschwerdeantwortbeilage 6)