Insbesondere die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie von der Bewilligungsfähigkeit ausgegangen sei, macht deutlich, dass sie sich der Bewilligungspflicht bewusst war. Damit räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie sich bewusst war, welche Konsequenzen eine Vordachverlängerung auf die Qualifikation des obersten Geschosses als Attikageschoss und auf die Ausnützung der Arealüberbauung hat.