6.1, 1C_10/2019 vom 15. April 2020, Erw. 5.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024 [WBE.2024.46], Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen, publ. in: www.ag.ch/agve). Dass die Vordachvergrösserungen bewilligungspflichtig sind, steht ausser Frage und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede gestellt. Insbesondere die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie von der Bewilligungsfähigkeit ausgegangen sei, macht deutlich, dass sie sich der Bewilligungspflicht bewusst war.