5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe gutgläubig gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr in Abweichung der baubewilligten Planunterlagen vorgenommene Verlängerung der Vordächer der Attikawohnungen gestützt auf die entsprechende "Loggia-Qualifikation" der Aussenflächen der darunterliegenden Vollgeschosse und somit der Einhaltung der Attikaflächenziffer von 60 % bewilligungsfähig sei.