Der planerische Eindruck, dass es sich bei den umstrittenen Gebäudeteilen nicht um Loggien im Sinne von § 25 Abs. 1 BauV, sondern um nicht anrechenbare Balkone handelt, wird durch die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2024 eingereichten Fotos / Abbildungen (vgl. "Begründung Baugesuch: Änderung Attikaterrassen R._____" vom 10. Juni 2024, [Beschwerdeantwortbeilage 6]) bestätigt: Abbildung 1 5 von 8 Abbildung 2