Mit Projektänderung wurden 2021 die unbestritten vorgehängten Balkone vergrössert, ohne jedoch in das Gebäudevolumen einzugreifen und dafür Wohnraum zu opfern. Würde man den heutigen, vergrösserten Balkonen Loggia-Qualität zusprechen, würde daraus folgen, dass einzig die Grösse von Balkonen ausschlaggebend dafür wäre, ob sie als Loggien gelten oder als Balkone. Das widerspricht jedoch klar der Intention von § 25 Abs. 2 BauV, die Unterscheidung zwischen Balkon und Loggia würde damit ihres Sinns entleert. Balkone ohne Loggiaqualität werden nicht durch Vergrösserung ohne gleichzeitigen Eingriff in Wohnraum zu Loggien.