Die Auslegung von § 25 BauV anhand der Materialien lässt keinen Zweifel daran, dass Loggien ins Gebäudevolumen einkragen und somit integrierender Bestandteil des Gebäudevolumens sind. Eine Loggia im Sinne von § 25 Abs. 1 BauV ist ein innerhalb des isolierten Gebäudevolumens angeordneter, überdachter, auf drei Seiten von Wänden umfasster, lediglich einseitig offener Raum. Die vorstehenden Pläne machen deutlich, dass die umstrittenen Aussenflächen im vorliegenden Fall eindeutig nicht in die (isolierte) Gebäudehülle integriert, sondern dieser vorgelagert, auskragend und in dem Sinne "angehängt" sind. Sie sind alle mindestens auf zwei Seiten offen.