Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung. Sollte es in Einzelfällen dazu kommen, dass offensichtlich überdimensionierte Loggias (grosser Fussabdruck) erstellt werden, um entsprechend grosse Attikageschosse realisieren zu können, so namentlich wenn das Attikageschoss gemäss kommunaler Vorschrift von der Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer befreit ist, könnte dies als missbräuchlich beurteilt werden.47 46 Vgl. VGE vom 9. Dezember 2015 (WBE.2015.100), S. 17 47 Analog zum Fall, wenn eine Bauherrschaft bei der Berechnung der Ausnützungsziffer übermässig grosse Technikräume in Abzug bringen will.