2 von 8 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass es sich bei diesen Gebäudeteilen um Loggien handelt, die angerechnet werden. Die Grundsatzfrage ist demnach, ob es sich bei den rot eingezeichneten Gebäudeteilen um (anrechenbare) Loggien oder um (nicht anrechenbare) Balkone handelt. 3 von 8 5.1.2 Die Erläuterungen zur Änderung vom 25. August 2021 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV) führen dazu Folgendes aus: " § 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)