Die marginal abweichenden Zahlen bezüglich der effektiven Attikagrundflächen werden weder in der Beschwerde thematisiert noch sind sie – wie noch zu zeigen sein wird – für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens relevant. Vielmehr ist von Bedeutung, welche Vollgeschossflächen für die Berechnung der zulässigen Attikagrundfläche relevant sind. Dabei qualifizierte der Gemeinderat bei der Berechnung der Vollgeschossflächen die in den nachstehenden Plänen rot hervorgehobenen Gebäudeteile als Balkone, die nicht an die Vollgeschossfläche angerechnet werden.