destens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung der Grundfläche frei. 2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig. Vorliegend ist die Fragestellung, welches Mass im konkreten Fall die Vollgeschossfläche aufweist. Überschreitet die Grundfläche des Attikageschosses mehr als 60 % der Fläche dieses Vollgeschosses, handelt es sich nicht mehr um ein Attikageschoss und wird ausnützungsrelevant (§ 32 BauV). Im vorliegenden Fall gehen die Parteien von folgenden Zahlen aus: Haus "A"