§ 25 BauV bestimmt für Attikageschosse Folgendes: § 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB) 1 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Vollgeschos- ses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschossfläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. 1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs- oder Breitseite min-