3.3, publ. a.a.O.). Die erstmalige Ermittlung bzw. Festlegung des massgebenden Terrains unter Bezugnahme der verfügbaren Unterlagen und Pläne ist Aufgabe der sachnahen, ortskundigen erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde und nicht der Beschwerdeinstanz. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss auch aus diesem Grund aufzuheben. (…) 9 von 9