Eine vorgängige korrekte Ermittlung des massgebenden Terrains ist im konkreten Fall jedoch Grundvoraussetzung, dass ein Bauvorhaben anhand des Geländeverlaufs überhaupt zuverlässig geplant und später beurteilt werden kann. Erst dann lässt sich auch der korrekte Hangzuschlag, welcher gemäss § 11 Abs. 2 BNO je nach Neigung des Hangs abgestuft ist, definieren. Ob die Vorschriften, welche am massgebenden Terrain anknüpfen (wie z.B. Fassadenhöhen, Gebäudehöhe. Geschossigkeit, Unterniveaubauten), eingehalten sind, lässt sich erst dann beurteilen (vgl. VGE vom 28. März 2023 [WBE.2022.296], Erw. 3.3, publ.