wurden nicht vorgenommen. Auch der Gemeinderat setzte sich mit dem massgebenden Terrain nicht auseinander, sondern hielt, ohne Abklärungen vorzunehmen, lediglich fest, dass der Verlauf des massgebenden Terrains als plausibel erachtet werde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das massgebende Terrain bisher nicht bzw. nicht korrekt ermittelt bzw. festgestellt worden ist, trifft somit zu. Eine vorgängige korrekte Ermittlung des massgebenden Terrains ist im konkreten Fall jedoch Grundvoraussetzung, dass ein Bauvorhaben anhand des Geländeverlaufs überhaupt zuverlässig geplant und später beurteilt werden kann.